Seite wählen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen (Download als PDF)

Geltung der Bedingungen

(1) Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Lieferbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Käufer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Käufer muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.

(3) Die Schriftform im Sinne unserer Bedingungen wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

Angebote, Umfang der Lieferung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts – und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angaben in Prospekten sind nur annähernd maßgeblich. Entscheidend für die Qualitätsanforderungen ist unsere Auftragsbestätigung.

(3) Die Lieferteile entsprechen den in Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme der Lieferteile nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Käufer zu sorgen.

(4) Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ex works (Incoterms 2020). Maßgeblich sind unsere bei Auftragserteilung geltenden Angebotspreise. Materialpreis- und Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsschluss entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.

(2) Die Zahlung ist bar ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten.

(3) Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme von Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernehmen wir keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.

(4) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Käufer eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Lieferzeit

(1) Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Käufer Vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt: so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Käufer zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

(3) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich: so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

(4) Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Käufer ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

(5) Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.

Verpackung

(1) Die Verpackungsart bleibt uns überlassen, sie erfolgt sachgemäß.

(2) Alle Artikel in branchenüblicher Verpackung (z. B. Pakete, Kartons, Säcke) werden brutto für netto gewogen und berechnet. Die Papierhülsen bei Kreuzspulen werden mitgewogen und nicht zurückgenommen.

Versand und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(2) Grundsätzlich versichern wir auf Kosten des Käufers die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung einschließlich Auf- und Abladen sowie Verbringen der Waren unmittelbar nach dem Abladen an den Aufstellungort. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.

(2) Zahlt der Käufer mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

(3) Eine Weiterveräußerung ist dem Käufer im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Käufers sind uns mitzuteilen.

(4) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

(6) Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

(7) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

(8) Übersteigt der Nettorechnungswert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 50 €, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Sonderanfertigungen von bedruckten Erzeugnissen

(1) Von uns hergestellte Werkzeuge und Druckunterlagen bleiben in unserem Eigentum und in unserem Besitz, auch wenn sie dem Käufer besonders berechnet werden. Nach Beendigung des Auftrages und vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises ist der Besteller berechtigt, die Werkzeuge und Druckunterlagen auf seine Kosten bei uns abzuholen oder abholen zu lassen.

(2) Bei farbigen Druckausführungen gelten geringfügige farbliche Abweichungen nicht als Mängel.

(3) Der Besteller hat dafür einzustehen, dass ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht.

Rechte des Käufers bei Mängeln

(1) Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Käufer ab. Der Käufer kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.

(2) Der Käufer muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung in der oben genannten Form mitzuteilen.

(3) Wir haben bei jeder berechtigten Mängelrüge das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

(4) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Käufer oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.

(5) Wird der Liefergegenstand an einen Endverbraucher weiterveräußert, so kann der Käufer gesetzliche Rückgriffsansprüche uns gegenüber nur insoweit geltend machen, als er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Eine Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, sofern der Käufer die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB nicht erfüllt hat.

(6) Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 479 Abs. 1 BGB eine längere Frist vorschreibt.

(7) Wir weisen darauf hin, dass die Haftfähigkeit von Klebeband mit zunehmender Lagerdauer nachlässt. Deshalb wird eine unverzügliche Verarbeitung dem Käufer empfohlen. Für die Haftfähigkeit von Klebeband können wir nur bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung Gewähr übernehmen.

Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

(1) Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

(2) Ansprüche aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.

(3) Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer IX. (6) gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Internationaler Geschäftsverkehr

(1) Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands oder beliefern wir eine Niederlassung des Käufers außerhalb Deutschlands, so gilt ergänzend zu diesen Bedingungen das CISG vom 11.04.1980. In dem CISG nicht geregelte Rechtsfragen bestimmen sich nach deutschem Recht.

(2) Das CISG wird wie folgt modifiziert:

a) Ersatzlieferungen schulden wir gemäß Art. 46 CISG nur, wenn die Vertragswidrigkeit des
Liefergegenstandes eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.

b) Vorzeitige Lieferungen sind entgegen Art. 52 CISG möglich.

c) Sind gemäß Art. 78 CISG Zinsen geschuldet, so richtet sich deren Höhe nach dem in
Deutschland geltenden Zinssatz, er beträgt 8 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Oelde.

(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Oelde. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen. (3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Datenschutz

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Käufer erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG.